Mindestlohn | 18.07.2016
Bereitschaftsdienste, die vor Ort
erbracht werden müssen, zählen als Arbeitszeit, die mindestens mit dem
gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist. Dies hat das BAG entschieden.
Allerdings legt das BAG dabei eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde.
Ein Verstoß und damit einen zusätzlichen Entgeltanspruch hat der
betroffene Arbeitnehmer nur dann, wenn der umgerechnete Lohn pro
Arbeitsstunde insgesamt unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
BAG, 29.06.2016 - AZ 5 AZR 716/15